Satzung 

Satzung des German Open Canoe 1991 e.V. (GOC)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "German Open Canoe 1991 e.V." (GOC).
  2. Er hat seinen Sitz in Meckesheim-Mönchzell und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sinsheim eingetragen.
  3. Der GOC ist Mitglied des
    • Kanu-Verband Baden-Württemberg e.V. (KVBW)
    • Deutschen Kanu - Verband (DKV)
    • Badischen Sportbund Nord e. V.
  4. Er wurde am 12. Juli 1991 gegründet.
  5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des German Open Canoe 1991 e. V. ist, alle Formen des Sports insbesondere des Fahrens im offenen Canadier unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes zu fördern und zu pflegen. Er will die Ziele der Canadierfahrer/innen in alle Kreise der Bevölkerung tragen und dabei insbesondere junge Menschen ansprechen sowie die ihm angehörenden Jugendlichen durch sportliche Betätigung fördern.
  2. Diesem Zweck dienen insbesondere:
  • die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen wie Tagesausfahrten, Wanderfahrten, Paddellagern,
  • Kurse und dergleichen auf dem Gebiet des Kanusportes,
  • die Pflege des Ausgleichssports,
  • das Schaffen und der Erhalt der vereinseigenen Website, zur Förderung der Kommunikation im Vereinsleben
  1. Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassistischen Fragen ist oberstes Gebot.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der GOC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
  4. Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung des kann- im Rahmen des § 3 Nr. 26 lit. a EStG die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und/ oder- die Zahlung von Vergütungen auf der Grundlage eines Dienstvertrages beschließen. Dabei sind die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu beachten; auch müssen gefasste Beschlüsse der wirtschaftlichen Situation des Vereins angemessen sein.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit gutem Ruf werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied (gleich welcher Qualifikation) setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Er ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Ein Aufnahmeantrag kann ohne die Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eingang des Aufnahmeantrags bei dem Verein keine Mitteilung an den Antragsteller bei diesem eingegangen, gilt der Aufnahmeantrag als angenommen, die Aufnahme als beschlossen.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitglieds erfolgt gemäß § 6/1a.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für
    das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
  1. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Insolvenz oder Ausschluss aus dem Verein.
  • Der freiwillige Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich (E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 01. Oktober eingegangen sein. Austritte sind nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs möglich.
  • Bei Insolvenz endet die Mitgliedschaft mit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  1. Bei Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf und an das Vereinsvermögen. Beitragsschulden und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem German Open Canoe 1991 e.V. sind umgehend zu erfüllen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
  • bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
  • ein Jahresbeitrag.

Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
  2. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
  3. Die Beiträge sind unaufgefordert jährlich im Voraus per Bankeinzug an den Verein zu zahlen.

§ 8 Organe und Ausschüsse

1. Organe des Vereins sind

  • der Gesamtvorstand
  • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand)
  • die Mitgliederversammlung
  1. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dürfen in der Regel nur bei deren Zusammenkünften aufgrund satzungsgemäßer Einladung erfolgen.
  3. Zur Erledigung der Vereinsaufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen ein Vorstandsmitglied vorsteht und die mit freiwilligen Mitgliedern besetzt werden.

§ 9 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Pressewart/in
  • dem/der Wanderwart/in
  • dem/der Jugendleiter/in
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Die Mitglieder des BGB-Vorstandes gem. § 11 sind einzeln zu wählen.
  2. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  3. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.
  4. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein und ist der/die Versammlungsleiter/in. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
  5. Der Gesamtvorstand gibt sich folgende Ordnungen:
    •  
    •  

Die Ordnungen sind nicht Teil der Satzung.

  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.
  2. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

§ 10 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.
  2. Der/die 1. Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig.
  4. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in, geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
  5. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  • Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
  • Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans
  • Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
  • Verabschiedung einer Beitragsordnung gem. § 7 Abs. 1. Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder im Alter bis 27 Jahren.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

§15 Haftung im Verein

  1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, die Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sowie zu den Rechten der Betroffen enthält. Erlass und Änderung der Datenschutzordnung obliegen dem Vorstand gem. § 26 BGB durch Beschluss.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

  1. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kanuverband Baden-Württemberg e. V. (KVBW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder caritative Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.05.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.